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Ehescheidung: Die Güterrechtsreform V           Drucken als PDF [64 K]


Thema des letzten Artikels war der durch die Gesetzesreform verbesserte Schutz vor illoyalen Vermögensminderungen des anderen Ehegatten in der Trennungsphase. Nach neuem Recht muß ein Ehegatte nicht nur Auskunft über sein Endvermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages, sondern auch bei Trennung der Eheleute erteilen. Auch inhaltlich ist das Auskunftsrecht erweitert worden. So hat jeder Ehegatte dem anderen nunmehr über die einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Belege vorzulegen – das war nach altem Recht nicht der Fall, sodass die Angaben eines Ehegatten nur schwer überprüfbar waren. Problematisch könnte insofern werden, dass der Zeitpunkt der Trennung nicht immer taggenau bestimmt werden kann. Das dürfte aber wegen der Stichtagsbezogenheit der Auskünfte unabdingbar sein. Insofern sollte der Ehegatte, der im Scheidungsverfahren Zugewinnausgleichsansprüche gelten machen will, und illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten befürchtet, für einen klaren und auch nachweisbaren Trennungszeitpunkt sorgen. Das dürfte ohne weiteres nur bei einem Auszug aus der Ehewohnung gewährleistet sein, nicht dagegen bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung. Die Auskunft zum Stichtag der Trennung kann i.ü. schon nach Vollzug derselben verlangt werden, und nicht erst nach Zustellung des Scheidungsantrages. Warum diese Vorgehensweise ratsam sein kann, wird im nächsten Artikel erörtert.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 14. Februar 2010)

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