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Erbrecht: Die Erbschaftsteuerrefom V           Drucken als PDF [81 K]


Ein großes Streitthema war die Behandlung des Übergangs von Betriebsvermögen. Folgender Kompromiss wurde gefunden: 85 % des Betriebsvermögens werden unter nachfolgenden Voraussetzungen von der Versteuerung, unabhängig von anderweitigen Freibeträgen, verschont. Der Betrieb muss als solcher von dem Erwerber 7 Jahre lang fortgeführt werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung entfällt dabei die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen im Umfang von 14,28 % (also kein Alles-oder-Nichts-Prinzip). Die Lohnsumme aus den vergangenen fünf Wirtschaftsjahren vor dem Betriebsübergang muss über 7 Jahre in Höhe von insgesamt 650 % nominell (also ohne Inflationsanpassung) beibehalten bleiben. Diese Anforderung entfällt, wenn der Betrieb nicht mehr als 10 Beschäftigte hat. Wird ansonsten die Lohnsumme unterschritten, so fällt nur im Verhältnis dieser Unterschreitung zur verlangten Lohnsumme eine Nachversteuerung an. Bei dieser 7-Jahre-Regelung (Regelverschonung) darf das so genannte Verwaltungsvermögen (insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, ggf. Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare Forderungen) 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Die nach der Regelverschonung verbleibenden 15 % Betriebsvermögen sind steuerfrei, wenn ihr Wert 150.000 € nicht überschreitet. Es besteht auch die Möglichkeit, für eine vollständige Steuerbefreiung zu optieren. Die Behaltensfrist beträgt dann 10 Jahre, die Lohnsumme muss über 10 Jahre in Höhe von insgesamt 1000 % aufrechterhalten bleiben, und die Verwaltungsvermögensgrenze beträgt 10 %.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 5. Juli 2009)

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