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Unterhaltsrecht: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhaltes           Drucken als PDF [80 K]


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum nachehelichen Ehegattenunterhalt am 18. März 2009 ein Urteil gefällt, das auch in der Presse starke Beachtung gefunden hat. Der Entscheidung lag ein zuvor vom Kammergericht (Berlin) entschiedener Fall einer Lehrerin zugrunde, die wegen der Betreuung ihres 7-jährigen Kindes keiner vollen Erwerbstätigkeit nachging. Das Kammergericht hatte der Mutter Betreuungsunterhalt zugesprochen, weil die regelmäßige Inanspruchnahme dritter Betreuungspersonen nach dem Schulhort (ab 16.00 Uhr) „eine Zumutung“ sei. Dem ist der BGH entgegengetreten. Der betreuende Elternteil kann sich danach zwar bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes voll der Erziehung und Pflege widmen, und muß keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das gilt ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes aber nicht mehr. Der Vorrang der persönlichen Betreuung besteht dann nicht mehr ohne weiteres, vielmehr müssen grundsätzlich anderweitige Möglichkeiten der Betreuung in Anspruch genommen werden, und der Ehegatte je nach den näheren Umständen sogar Vollzeit erwerbstätig sein. Ausnahmen sind selbstverständlich denkbar, zum Beispiel bei abweichender bisheriger (gemeinsamer) Handhabung der Kindesbetreuung, bei erhöhtem Betreuungsaufwand o.ä. Eine Berufung alleine auf das Kindesalter reicht aber keinesfalls mehr, um wegen einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit Nachscheidungsunterhalt zu verlangen.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 12. April 2009)

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