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Unterhaltsrecht: Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhaltes
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum nachehelichen Ehegattenunterhalt am 18. März 2009 ein Urteil gefällt, das auch in
der Presse starke Beachtung gefunden hat. Der Entscheidung lag ein zuvor vom Kammergericht (Berlin) entschiedener Fall
einer Lehrerin zugrunde, die wegen der Betreuung ihres 7-jährigen Kindes keiner vollen Erwerbstätigkeit nachging. Das
Kammergericht hatte der Mutter Betreuungsunterhalt zugesprochen, weil die regelmäßige Inanspruchnahme dritter
Betreuungspersonen nach dem Schulhort (ab 16.00 Uhr) „eine Zumutung“ sei. Dem ist der BGH entgegengetreten. Der
betreuende Elternteil kann sich danach zwar bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes voll der Erziehung
und Pflege widmen, und muß keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das gilt ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
aber nicht mehr. Der Vorrang der persönlichen Betreuung besteht dann nicht mehr ohne weiteres, vielmehr müssen
grundsätzlich anderweitige Möglichkeiten der Betreuung in Anspruch genommen werden, und der Ehegatte je nach den
näheren Umständen sogar Vollzeit erwerbstätig sein. Ausnahmen sind selbstverständlich denkbar, zum Beispiel bei
abweichender bisheriger (gemeinsamer) Handhabung der Kindesbetreuung, bei erhöhtem Betreuungsaufwand o.ä. Eine
Berufung alleine auf das Kindesalter reicht aber keinesfalls mehr, um wegen einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit
Nachscheidungsunterhalt zu verlangen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 12. April 2009)
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