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Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts VI           Drucken als PDF [87 K]


Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bringt den Erben oft in eine wirtschaftlich bedrohliche Lage. Das gilt insbesondere, wenn in den Nachlaß das Eigenheim oder der Betrieb des Erblassers fällt. Häufig sind nicht hinreichend liquide Mittel vorhanden, um hieraus die Pflichtteilsansprüche voll zu befriedigen, so daß ein Verkauf notwendig wird. Nach geltendem Recht besteht zwar die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden. Dies ist aber an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Der Erbe muß selbst pflichtteilsberechtigt sein (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern), und die sofortige Erfüllung muß den Erben „ungewöhnlich hart“ treffen. Durch die Reform des Pflichtteilsrechtes werden diese hohen Anforderungen etwas gelockert. Künftig kann jeder Erbe die Stundung beantragen, also z.B. auch der Bruder des Erblassers. Ferner wird nur noch das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ verlangt, was eine laut Gesetzesbegründung maßvolle Herabsetzung der Schwelle beinhalten soll. Insofern werden die Auswirkungen in der Rechtspraxis abzuwarten sein. Erforderlich ist weiterhin eine Zumutbarkeitsabwägung. Hilft die Stundung also nicht, dem Erben die Erfüllung des Pflichtteilanspruchs in absehbarer Zeit zu ermöglichen, wird die Stundung auch künftig zu versagen sein. Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht, bei unstreitigem Pflichtteil das Nachlassgericht auf Antrag.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 7. Dezember 2008)

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