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Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts VI
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Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bringt den Erben oft in eine wirtschaftlich bedrohliche Lage. Das gilt
insbesondere, wenn in den Nachlaß das Eigenheim oder der Betrieb des Erblassers fällt. Häufig sind nicht hinreichend
liquide Mittel vorhanden, um hieraus die Pflichtteilsansprüche voll zu befriedigen, so daß ein Verkauf notwendig wird.
Nach geltendem Recht besteht zwar die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden. Dies ist aber an sehr enge Voraussetzungen
geknüpft. Der Erbe muß selbst pflichtteilsberechtigt sein (Ehegatte, Kinder, ggf. Eltern), und die sofortige Erfüllung
muß den Erben „ungewöhnlich hart“ treffen. Durch die Reform des Pflichtteilsrechtes werden diese hohen Anforderungen
etwas gelockert. Künftig kann jeder Erbe die Stundung beantragen, also z.B. auch der Bruder des Erblassers. Ferner
wird nur noch das Vorliegen einer „unbilligen Härte“ verlangt, was eine laut Gesetzesbegründung maßvolle Herabsetzung
der Schwelle beinhalten soll. Insofern werden die Auswirkungen in der Rechtspraxis abzuwarten sein. Erforderlich ist
weiterhin eine Zumutbarkeitsabwägung. Hilft die Stundung also nicht, dem Erben die Erfüllung des Pflichtteilanspruchs
in absehbarer Zeit zu ermöglichen, wird die Stundung auch künftig zu versagen sein. Über den Antrag entscheidet das
Prozeßgericht, bei unstreitigem Pflichtteil das Nachlassgericht auf Antrag.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 7. Dezember 2008)
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