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Erbrecht: Reform des Pflichtteilsrechts IV
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Nach bisher geltendem Recht sind Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser im Erbfall nur unter erschwerten Bedingungen
berücksichtigungsfähig. Eine Anrechnung von Pflegeleistungen findet nämlich nur statt, wenn der Pflegende Abkömmling
des Erblassers ist, und die Pflegeleistungen unter Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit erbracht wurden. Damit werden
gerade die üblichen Fälle (Pflege durch Ehefrau bzw. Nichterwerbstätige) nicht erfasst. Nach der Gesetzesreform können
sich hingegen alle gesetzlichen Erben auf erbrachte Pflegeleistungen berufen. Auf eine Inkaufnahme beruflicher Nachteile
kommt es nicht mehr an. Anknüpfungspunkt für die Höhe der Anrechnung sind nunmehr die Regelungen zur Pflegeversicherung,
und zwar zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Absatz 3 SGB XI). Danach können sich anzurechnende Pflegeleistungen bis zu 1470 €
monatlich ergeben. Nach geltendem Recht richtet sich die Höhe der Anrechnung demgegenüber nicht nur nach Art und Dauer der
Leistung, sondern muss auch in einem vernünftigen Verhältnis zum Nachlasswert stehen. Die Anknüpfung an die Regelungen zur
Pflegeversicherung wird allerdings so zu verstehen sein, dass der Pflegende seine Leistungen detailliert dokumentieren muss.
Es wird also in Zukunft zu empfehlen sein, ein Pflegetagebuch zu führen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 7. September 2008)
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