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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung XIII
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Die Behandlung gemeinsamer Kontoguthaben bereitet in der Regel keine Schwierigkeiten. Im Zweifel sind die
Guthaben aus solchen Konten hälftig zu teilen. Kann insoweit aber keine schnelle Klärung herbeigeführt werden,
ist dringend angeraten, das Konto zu sperren. Dies geschieht, indem gegenüber der Bank erklärt wird, dass ab
sofort Verfügungen über das Konto nur noch mit Zustimmung beider Ehegatten als Kontoinhaber möglich sind. Im
übrigen empfiehlt es sich, im Zuge der Trennung sich ein eigenes Konto einzurichten, und die Einnahmen und
Ausgaben über dieses Konto laufen zu lassen. Kontovollmachten zu Gunsten des anderen Ehegatten sind spätestens
bei Trennung aufzuheben. Sind auf gemeinsamen Konten Verbindlichkeiten, sollte auch ein solches Konto nach der
Trennung nicht mehr genutzt werden. Die auf dem Konto lastenden Verbindlichkeiten sind von den Ehegatten im
Zweifel hälftig zurückzuführen. Tilgt ein Ehegatte die Schulden alleine, ist der andere Ehegatte zum hälftigen
Ausgleich verpflichtet. Das gilt im übrigen grundsätzlich auch für andere gemeinsame Verbindlichkeiten. Beruhen
die Verbindlichkeiten allerdings auf der Anschaffung eines Gegenstandes, den ein Ehegatte allein genutzt, muss er
auch die Verbindlichkeiten alleine tragen, und kann keinen Ausgleich verlangen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 11. Mai 2008)
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