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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung V           Drucken als PDF [63 K]


Im vorausgegangenen Artikel wurde dargestellt, dass es im Falle der Scheidung beim Zugewinnausgleich im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen kommen kann. Problematisch ist der Zugewinnausgleich immer auch dann, wenn ein Ehepartner während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut hat, und wesentliches weiteres Vermögen nicht vorhanden ist. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass der Zugewinnausgleich grundsätzlich in Geld zu leisten ist. Besteht also der Zugewinn eines Ehepartners im wesentlichen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensbeteiligung, und ist dieser Wert hälftig auszugleichen, steht der Unternehmer vor der Wahl, entweder sein Unternehmen zu verkaufen, oder einen Kredit aufzunehmen, um den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners zu erfüllen. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist mit Rechtskraft der Ehescheidung fällig, eine Stundung kann in der Regel nicht verlangt werden, so dass die Situation für den Unternehmer schnell existenzbedrohlich werden kann. Der Artikel wird fortgesetzt.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 27. Januar 2008)

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