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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung V
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Im vorausgegangenen Artikel wurde dargestellt, dass es im Falle der Scheidung beim Zugewinnausgleich
im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen kommen kann. Problematisch ist der Zugewinnausgleich immer
auch dann, wenn ein Ehepartner während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut hat, und wesentliches
weiteres Vermögen nicht vorhanden ist. Es wurde bereits darauf verwiesen, dass der
Zugewinnausgleich grundsätzlich in Geld zu leisten ist. Besteht also der Zugewinn eines
Ehepartners im wesentlichen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensbeteiligung, und ist
dieser Wert hälftig auszugleichen, steht der Unternehmer vor der Wahl, entweder sein
Unternehmen zu verkaufen, oder einen Kredit aufzunehmen, um den Zugewinnausgleichsanspruch des
anderen Ehepartners zu erfüllen. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist mit Rechtskraft der
Ehescheidung fällig, eine Stundung kann in der Regel nicht verlangt werden, so dass die
Situation für den Unternehmer schnell existenzbedrohlich werden kann. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 27. Januar 2008)
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