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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung IV
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Im vorausgegangenen Artikel wurde dargestellt, dass grundsätzlich jede Wertsteigerung von Vermögen eines Ehepartners
im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jede positive Entwicklung des Vermögens
eines Ehegatten Einfluss auf den Zugewinnausgleich hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt insofern, dass es bei der
Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen weder ein negatives Anfangsvermögen gibt, noch einen negativen Zugewinn.
Hierzu ein Beispiel: Der Ehemann hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 100.000 €, die er während der Ehe abbauen
kann. Zum Ehezeitende verfügt er über ein Vermögen von 10.000 €. An sich hat dieser Ehegatte während der Ehe seine
Vermögenssituation um 110.000 € verbessert. Da aber sein Anfangsvermögen mit Null bewertet wird (siehe oben), beträgt
sein Zugewinn lediglich 10.000,00 €. Verfügte die Ehefrau zu Beginn der Ehe über kein Vermögen, und zum Ende über
eine Vermögen per Saldo von 40.000 €, beträgt ihr Zugewinn 40.000 €. Sie müsste dann die Hälfte der Differenz, also
40.000,00 € ./. 10.000 € = 30.000 € :2 = 15.000 €, an den Ehemann als Zugewinnausgleich zahlen, obwohl sich ihre
Vermögenssituation während der Ehe nur um 40.000 € verbessert hat. Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 16. Dezember 2007)
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