Start     |      Inhalt     |      Kontakt     
Unterhaltsrechtsreform
Erbschaftssteuer
Unternehmensnachfolge
weitere Übersichtsartikel
Friedrich-Ebert-Straße 49
14469 Potsdam
Tel. 0331 97933290
Fax 0331 97933295
a.schmidt@raschmidt.de
Lage
Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung II           Drucken als PDF [64 K]


Zentrales Verfahren bei der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten ist das Zugewinnausgleichsverfahren. Voraussetzung für dieses ist selbstverständlich, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eheleute nicht durch Ehevertrag etwas anders geregelt haben. Über die Bedeutung und Wirkung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gibt es zahlreiche Fehlvorstellungen. Zugewinngemeinschaft ist im Kern eine besondere Form der Gütertrennung. Das heißt, jeder hat Seins und behält Seins. Erwirbt also ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögensgegenstand (gleich ob durch Kauf, Schenkung, Erbschaft o.ä.), wird er grundsätzlich nicht nur alleiniger Eigentümer dieses Gegenstandes, sondern bleibt dies auch bei Scheidung der Ehe. Der andere Ehegatte hat bezogen auf diesen Vermögenswert weder ein Teilhaberecht, noch einen auf diesen Gegenstand bezogenen Ausgleichsanspruch. Bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen werden vielmehr sämtliche dem Zugewinn unterfallenden Vermögenswerte herangezogen, und Verbindlichkeiten abgezogen. Hat bei dieser Saldierung ein Ehegatte zum Ende der Ehezeit kein positives Vermögen, scheidet ein Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten von vornherein aus. Der Artikel wird fortgesetzt.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 4. November 2007)

Startseite | Zur Person | Team | Rechtsberatung | Kontakt

Sitemap | Impressum | Datenschutzerklärung | Webmaster

Zum Anzeigen der PDF-Dokumente benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie
hier kostenlos herunterladen können.