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Familienrecht: Vermögensauseinandersetzung II
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Zentrales Verfahren bei der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten ist das Zugewinnausgleichsverfahren.
Voraussetzung für dieses ist selbstverständlich, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eheleute nicht durch Ehevertrag etwas anders
geregelt haben. Über die Bedeutung und Wirkung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gibt es
zahlreiche Fehlvorstellungen. Zugewinngemeinschaft ist im Kern eine besondere Form der Gütertrennung. Das heißt,
jeder hat Seins und behält Seins. Erwirbt also ein Ehegatte während der Ehe einen Vermögensgegenstand
(gleich ob durch Kauf, Schenkung, Erbschaft o.ä.), wird er grundsätzlich nicht nur alleiniger Eigentümer
dieses Gegenstandes, sondern bleibt dies auch bei Scheidung der Ehe. Der andere Ehegatte hat bezogen auf diesen
Vermögenswert weder ein Teilhaberecht, noch einen auf diesen Gegenstand bezogenen Ausgleichsanspruch. Bei der
Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen werden vielmehr sämtliche dem Zugewinn unterfallenden
Vermögenswerte herangezogen, und Verbindlichkeiten abgezogen. Hat bei dieser Saldierung ein Ehegatte zum Ende der
Ehezeit kein positives Vermögen, scheidet ein Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten von vornherein aus.
Der Artikel wird fortgesetzt.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 4. November 2007)
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