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Familienrecht: Befristung nachehelicher Unterhalt II
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Im vorausgegangenen Artikel wurde dargestellt, dass nach noch aktueller Gesetzeslage nur sog.
Aufstockungsunterhalt einer zeitlichen Befristung zugänglich ist. Dieser Nachscheidungsunterhalt
ist geschuldet, wenn beide geschiedenen Ehegatten uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können.
Nach früherer Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte kam eine Befristung von Aufstockungsunterhalt
regelmäßig nur bis zu einer Ehedauer von 10 Jahren in Betracht. Ab einer Ehedauer von 20 Jahren war eine
Befristung praktisch ausgeschlossen. Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst mehrfach
entgegengetreten. Der BGH betont, dass es für die Frage einer Befristung nachehelichen Ehegattenunterhaltes
keine absolute Zeitschranke gibt. Kriterium sei insbesondere auch, ob die Einkommensdivergenz der Ehegatten
überhaupt auf einem ehebedingten Nachteil beruht. Besteht das Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten
in einer Höhe, die der Ehegatte auch bei Fortschreibung der Verhältnisse vor Eheschließung voraussichtlich
nicht überschritten hätte, kommt nach dieser neuen Rechtsprechung auch bei einer Ehedauer von 20 Jahren) eine
Befristung durchaus in Betracht. Diese kann bei Änderung der Rechtsprechung auch nachträglich erfolgen.
(Quelle: Potsdamer Neueste Nachrichten, 6. September 2007)
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