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Familienrecht: Unterhaltsrechtsreform IV           Drucken als PDF [78 K]


Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in einer am 23.5.2007 veröffentlichten Entscheidung die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärt. Die für den 25.5.2007 geplante Verabschiedung der Unterhaltsrechtsreform im Bundestag ist darauf verschoben worden. Der Gesetzesentwurf zur Unterhaltsrechtsreform muss nunmehr überarbeitet werden. Dieser sieht zwar bereits eine wesentliche Besserstellung der Mütter nichtehelicher Kinder vor. Nach den Vorgaben des BVG muß diese aber noch weitergehen. Eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, muss demnach genauso lange Unterhalt von dem Vater verlangen können, wie unter den gleichen Voraussetzungen die Ehefrau vom Ehemann. In diesem Punkt sieht die Unterhaltsrechtsreform bisher für Mütter nichtehelicher Kinder für den Regelfall eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre vor, während der Unterhaltsanspruch der Mütter ehelicher Kinder unter sonst gleichen Voraussetzungen in der Regel sich bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes erstreckt (wenn die Mutter nicht vorher wieder arbeiten geht). Ob sich nunmehr das Inkrafttreten der Reform verzögert, ist offen. Aus rechtstechnischer Sicht sind die vorzunehmenden Änderungen nicht gravierend und auf den hier angesprochenen Aspekt beschränkt. Da aber in der Politik andere Regeln gelten, könnte das alte Unterhaltsrecht doch länger in Kraft bleiben als eigentlich erforderlich.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 3. Juni 2007)

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