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Familienrecht: Unterhaltsrechtsreform IV
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Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in einer am 23.5.2007 veröffentlichten Entscheidung
die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher
Kinder für verfassungswidrig erklärt. Die für den 25.5.2007 geplante Verabschiedung der
Unterhaltsrechtsreform im Bundestag ist darauf verschoben worden. Der Gesetzesentwurf zur
Unterhaltsrechtsreform muss nunmehr überarbeitet werden. Dieser sieht zwar bereits eine wesentliche
Besserstellung der Mütter nichtehelicher Kinder vor. Nach den Vorgaben des BVG muß diese aber noch
weitergehen. Eine Mutter, die ihr nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit
nicht nachgeht, muss demnach genauso lange Unterhalt von dem Vater verlangen können, wie unter den
gleichen Voraussetzungen die Ehefrau vom Ehemann. In diesem Punkt sieht die Unterhaltsrechtsreform
bisher für Mütter nichtehelicher Kinder für den Regelfall eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs auf drei Jahre vor, während der Unterhaltsanspruch der Mütter ehelicher Kinder
unter sonst gleichen Voraussetzungen in der Regel sich bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
des Kindes erstreckt (wenn die Mutter nicht vorher wieder arbeiten geht). Ob sich nunmehr das
Inkrafttreten der Reform verzögert, ist offen. Aus rechtstechnischer Sicht sind die vorzunehmenden
Änderungen nicht gravierend und auf den hier angesprochenen Aspekt beschränkt. Da aber in der Politik
andere Regeln gelten, könnte das alte Unterhaltsrecht doch länger in Kraft bleiben als eigentlich
erforderlich.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 3. Juni 2007)
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