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Familienrecht: Unterhaltsrechtsreform III
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Neben der geänderten Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, welche im vorausgegangenen
Artikel dargestellt wurde, steht im Mittelpunkt der Unterhaltsrechtsreform der
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Zwar bleibt hierbei das Prinzip der
fortwirkenden nachehelichen Solidarität aufrechterhalten, allerdings wird der Grundsatz
der Eigenverantwortung nach der Ehe ganz erheblich gestärkt. Der Ehegatte, der wegen
Betreuung minderjähriger Kinder nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit
nachgeht, muss nach dem neuen Recht deutlich früher in das Erwerbsleben zurückkehren,
um für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Die Möglichkeit, den nachehelichen
Unterhaltsanspruch eines Ehegatten herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wird auf
alle Unterhaltstatbestände erstreckt. Hierbei wird in den Vordergrund die Frage treten,
inwiefern der Unterhalt begehrende Ehegatte durch die Ehe bleibende Nachteile in seinen
Erwerbsmöglichkeiten erlitten hat. Alleine die Dauer der Ehe wird nicht mehr automatisch
zu einem unbefristeten und uneingeschränkten Unterhaltsanspruch führen. Es ist allerdings
anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern schon einen Wandel
vollzogen hat, obwohl die Unterhaltsrechtsreform noch gar nicht in Kraft getreten ist. Hierzu
mehr im nächsten Artikel.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 27. Mai 2007)
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