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Familienrecht: Unterhaltsrechtsreform III           Drucken als PDF [77 K]


Neben der geänderten Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, welche im vorausgegangenen Artikel dargestellt wurde, steht im Mittelpunkt der Unterhaltsrechtsreform der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten. Zwar bleibt hierbei das Prinzip der fortwirkenden nachehelichen Solidarität aufrechterhalten, allerdings wird der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe ganz erheblich gestärkt. Der Ehegatte, der wegen Betreuung minderjähriger Kinder nicht oder nur eingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgeht, muss nach dem neuen Recht deutlich früher in das Erwerbsleben zurückkehren, um für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Die Möglichkeit, den nachehelichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wird auf alle Unterhaltstatbestände erstreckt. Hierbei wird in den Vordergrund die Frage treten, inwiefern der Unterhalt begehrende Ehegatte durch die Ehe bleibende Nachteile in seinen Erwerbsmöglichkeiten erlitten hat. Alleine die Dauer der Ehe wird nicht mehr automatisch zu einem unbefristeten und uneingeschränkten Unterhaltsanspruch führen. Es ist allerdings anzumerken, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern schon einen Wandel vollzogen hat, obwohl die Unterhaltsrechtsreform noch gar nicht in Kraft getreten ist. Hierzu mehr im nächsten Artikel.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 27. Mai 2007)

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