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Vorweggenommene Erbfolge VIII: Erbschaftssteuer
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Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat in einer am 31.1.2007 veröffentlichten Entscheidung
das bestehende Erbschaftsteuer -und Schenkungsteuergesetz in wesentlichen Teilen für
verfassungswidrig erklärt. Das bisherige Recht gilt zunächst fort. Der Gesetzgeber hat bis
zum 31.12.2008 Zeit, eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, welche den Vorgaben des
BVG gerecht wird. Beim Übergang von bebauten Grundstücken muss die Bewertungsmethode
danach künftig zu realistischen Werten führen, während bisher sehr deutliche Abweichungen
nach unten möglich waren. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber die Neuregelung
so gestalten wird, dass der Übergang von Einfamilienhäusern auf Ehegatten oder Kinder
weiter regelmäßig steuerfrei bleibt, aber sich die Übertragung von Villen, Mietshäusern
u. ä. deutlich verteuern wird. Beim Übergang von Betriebsvermögen werden künftig
nicht mehr die Steuerbilanzwerte anzusetzen sein. Das BVG hat ausdrücklich kritisiert,
dass die Steuerbilanzwerte von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern nur
ausnahmsweise mit den Verkehrswerten übereinstimmen. Es bestünden tatsächlich häufig
hohe stille Reserven, die bei der Bewertung mit zu berücksichtigen seien. Alleine dies wird
in vielen Fällen künftig zu hohen zusätzlichen steuerlichen Belastungen führen. Es besteht
bei den oben genannten Vermögenswerten allerdings noch Zeit, eine vorweggenommene
Erbfolge nach dem alten Recht durchzuführen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 25. Februar 2007)
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