|
Vorweggenommene Erbfolge VII: Unternehmensnachfolge
Drucken als PDF [93 K]
Im vorausgegangenen Artikel dieser Reihe wurden die Grundzüge der Gesetzesvorlage zur
Erleichterung der Unternehmensnachfolge dargestellt. Die Generationenfolge im Unternehmen
soll danach von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Vorraussetzung ist,
dass das von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von dem Nachfolger
fortgeführt wird. Die vorgesehenen Regelungen sollen hierbei „missbräuchliche Gestaltungen
und Mitnahmeeffekte“ (so die Gesetzesbegründung) verhindern. Die angesprochene
Steuerentlastung ist allerdings nicht im eigentlichen Sinn eine solche. Die Steuern werden
stattdessen drastisch erhöht, und lediglich unter sehr strengen Voraussetzungen stufenweise
über 10 gleiche Jahresraten gelöscht. Für einen Sohn, der den Betrieb seines Vaters mit
einem Wert von 500.000 € übernimmt, wäre dieser Erwerb nach bisherigem Recht steuerfrei,
während nach neuem Recht eine Steuerschuld in Höhe von 21.450 € entsteht. Gerät das
Unternehmen im dritten Jahr nach dem Erwerb in die Krise, und es müssen Mitarbeiter
entlassen werden, wird die restliche Steuerschuld sofort fällig in Höhe von 17.160 €. Nach
dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird es weder helfen, dass der Sohn die Mitarbeiter
später wieder einstellt, noch dass er an der Unternehmenskrise unschuldig ist. Gehören
zum Betriebsvermögen fremdvermietete Grundstücke, sind die Auswirkungen der Reform
noch drastischer. Der Übergang dieses Betriebsvermögens wird demnächst ohne Stundung
und schrittweises Erlöschen der erhöhten Erbschaftsteuer unterliegen. Da das Gesetz der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, besteht noch Hoffnung auf Nachbesserung. Für viele
Klein- und Mittelstandsunternehmer dürfte aber dringender Beratungs- und gegebenenfalls
auch Handlungsbedarf bestehen.
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 18. Februar 2007)
|
|