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Vorweggenommene Erbfolge VII: Unternehmensnachfolge           Drucken als PDF [93 K]


Im vorausgegangenen Artikel dieser Reihe wurden die Grundzüge der Gesetzesvorlage zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge dargestellt. Die Generationenfolge im Unternehmen soll danach von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Vorraussetzung ist, dass das von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von dem Nachfolger fortgeführt wird. Die vorgesehenen Regelungen sollen hierbei „missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte“ (so die Gesetzesbegründung) verhindern. Die angesprochene Steuerentlastung ist allerdings nicht im eigentlichen Sinn eine solche. Die Steuern werden stattdessen drastisch erhöht, und lediglich unter sehr strengen Voraussetzungen stufenweise über 10 gleiche Jahresraten gelöscht. Für einen Sohn, der den Betrieb seines Vaters mit einem Wert von 500.000 € übernimmt, wäre dieser Erwerb nach bisherigem Recht steuerfrei, während nach neuem Recht eine Steuerschuld in Höhe von 21.450 € entsteht. Gerät das Unternehmen im dritten Jahr nach dem Erwerb in die Krise, und es müssen Mitarbeiter entlassen werden, wird die restliche Steuerschuld sofort fällig in Höhe von 17.160 €. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird es weder helfen, dass der Sohn die Mitarbeiter später wieder einstellt, noch dass er an der Unternehmenskrise unschuldig ist. Gehören zum Betriebsvermögen fremdvermietete Grundstücke, sind die Auswirkungen der Reform noch drastischer. Der Übergang dieses Betriebsvermögens wird demnächst ohne Stundung und schrittweises Erlöschen der erhöhten Erbschaftsteuer unterliegen. Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, besteht noch Hoffnung auf Nachbesserung. Für viele Klein- und Mittelstandsunternehmer dürfte aber dringender Beratungs- und gegebenenfalls auch Handlungsbedarf bestehen.

(Quelle: Potsdam am Sonntag, 18. Februar 2007)

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