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Vorweggenommene Erbfolge III
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Für die lebzeitige Übertragung fremdvermieteter Eigentumswohnungen oder Mietshäuser
gilt im Hinblick auf die mögliche Verminderung bzw. Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen
das in den letzten Artikeln Gesagte. Allerdings sind bei diesen Übertragungen eine ganze
Reihe steuerlicher Überlegungen anzustellen, und häufig sind steuerliche Aspekte der
eigentliche Grund für die lebzeitigen Übertragung von Vermietungsobjekten. Insbesondere
dann, wenn der Übertragende die Immobilie nicht vollständig aus der Hand geben will,
weil die Einkünfte aus dieser der eigenen Altersversorgung dienen, bieten sich eine
ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten an. So kommt in Betracht, die Immobilie zwar
zu übertragen, sich aber ein Vorbehaltsnießbrauchsrecht einräumen zu lassen, welches
dem Übertragenden die Erträge (Mieteinkünfte) sichert. Oder der Übertragende überlässt
dem Erwerber auch die Einkünfte, aber gegen Versorgungsleistungen auf Lebenszeit (als
dauernde Last oder Rente). Welche Gestaltung an sinnvollsten ist, hängt vom Einzelfall ab,
und ob es vornehmlich um die Vermeidung von Erbschaftssteuern- und Schenkungsteuer
geht, oder um einkommensteuerrechtliche Aspekte auf Seiten des Übertragenden bzw.
Erwerbers (Fortsetzung siehe Vorweggenommene Erbfolge IV).
(Quelle: Potsdam am Sonntag, 21. Januar 2007)
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